Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind. Um Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird festgestellt, ob und in welchem Umfang in diesen Bereichen Beeinträchtigungen vorliegen. Je nach Schwere der Einschränkungen erfolgt die Einstufung in einen der Pflegegrade 1 bis 5. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die von der Pflegekasse übernommen werden.
Wenn die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann ein Teil als Pflegegeld ausgezahlt werden (siehe Kombinationsleistung). Krankheitsbedingte Pflegemaßnahmen, die bereits von der Krankenkasse übernommen werden, können nicht zusätzlich als Pflegesachleistung beansprucht werden.
Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder vertrauten Personen zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Bei Inanspruchnahme von Pflegegeld ist je nach Pflegegrad ein regelmäßiger Beratungseinsatz erforderlich:
Pflegebedürftige können die Leistungen eines Pflegedienstes mit der Pflege durch Angehörige kombinieren. Wenn der Pflegedienst nicht den gesamten Höchstbetrag nutzt, kann die Pflegekasse den Restbetrag als Pflegegeld auszahlen.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung (Monat) | Pflegegeld (Monat) |
|---|---|---|
| 1 | 131 € | 0 € |
| 2 | 796 € | 347 € |
| 3 | 1.497 € | 599 € |
| 4 | 1.859 € | 799 € |
| 5 | 2.299 € | 999 € |
Für weitere Details können Sie sich gerne bei uns melden oder die folgenden Links zu den Pflegekassen einsehen: