Pflegegrade

Allgemeines zu den Pflegegraden

Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben Menschen, die pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) sind. Um Leistungen zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden.

Wir unterstützen Sie gerne dabei – sprechen Sie uns an.

Pflegebedürftig sind Menschen, die aufgrund körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, bestimmte Anforderungen des Alltags selbst zu bewältigen und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Schwere der Beeinträchtigung bestimmt nicht den Pflegegrad, sondern wie stark die Selbstständigkeit der betroffenen Person eingeschränkt ist.

Die wichtigsten Fragen zur Pflegebedürftigkeit sind:
  • Wie selbstständig ist die Person im Alltag?
  • Welche Tätigkeiten kann sie selbstständig erledigen?
  • Bei welchen Aktivitäten wird Unterstützung benötigt?
Im Gesetz sind sechs Bereiche festgelegt, die die tägliche Lebensführung betreffen:
  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Probleme
  4. Selbstversorgung
  5. Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  6. Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte

Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird festgestellt, ob und in welchem Umfang in diesen Bereichen Beeinträchtigungen vorliegen. Je nach Schwere der Einschränkungen erfolgt die Einstufung in einen der Pflegegrade 1 bis 5. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die von der Pflegekasse übernommen werden.

Häusliche Pflege

Pflegebedürftige können sich in der häuslichen Pflege zwischen folgenden Optionen entscheiden:

  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kombination aus beiden Leistungen

Grundpflegerische Maßnahmen umfassen:

  • Kämmen, Rasieren
  • Hilfe bei der Blasen- und Darmentleerung
  • Zubereitung und Aufnahme der Nahrung
  • Unterstützung beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen
  • An- und Auskleiden
  • Mobilität: Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen beinhalten:

  • Strukturierung des Tagesablaufs
  • Unterstützung bei der Orientierung und bei sozialen Aktivitäten wie Spaziergängen oder Gesellschaftsspielen

Hilfe bei der Haushaltsführung:

  • Einkäufe für den täglichen Bedarf
  • Kochen, Spülen, Waschen und Wäschepflege
  • Reinigen, Aufräumen, Beheizen der Wohnung
  • Unterstützung bei behördlichen und finanziellen Angelegenheiten

Wenn die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann ein Teil als Pflegegeld ausgezahlt werden (siehe Kombinationsleistung). Krankheitsbedingte Pflegemaßnahmen, die bereits von der Krankenkasse übernommen werden, können nicht zusätzlich als Pflegesachleistung beansprucht werden.

Pflegegeld

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder vertrauten Personen zu Hause gepflegt werden, Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld. Bei Inanspruchnahme von Pflegegeld ist je nach Pflegegrad ein regelmäßiger Beratungseinsatz erforderlich:

  • Pflegegrad 2 und 3: zweimal jährlich
  • Pflegegrad 4 und 5: einmal pro Quartal
  • Pflegegrad 1 und Sachleistungsbezieher: freiwilliger Beratungseinsatz einmal im Jahr

Kombinationsleistung

Pflegebedürftige können die Leistungen eines Pflegedienstes mit der Pflege durch Angehörige kombinieren. Wenn der Pflegedienst nicht den gesamten Höchstbetrag nutzt, kann die Pflegekasse den Restbetrag als Pflegegeld auszahlen.

Leistungsübersicht:

Pflegegrad Pflegesachleistung (Monat) Pflegegeld (Monat)
1 131 € 0 €
2 796 € 347 €
3 1.497 € 599 €
4 1.859 € 799 €
5 2.299 € 999 €

Weitere Informationen

Für weitere Details können Sie sich gerne bei uns melden oder die folgenden Links zu den Pflegekassen einsehen: